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SWK 22, 1. August 2010, Seite R 52
Gesamtschuldner
• Die Inanspruchnahme mehrerer Personen zur Haftung nach §§ 7 und 54 WAO hat gemäß § 5 Abs. 1 WAO zur Folge, dass diese Personen als Gesamtschuldner haften. - (§ 7 WAO), (Abweisung)
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