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Verdeckte Ausschüttung
• Es lässt sich aus Überlegungen zu einer nicht auf fremdübliche Weise erfolgten Darlehensprolongation noch nicht ein Verzicht auf die Darlehenseinbringung an sich ableiten. Ein Hinweis auf eine fehlende oder zu geringe Verzinsung trägt zur Begründung des Standpunktes, eine verdeckte Ausschüttung habe nicht (nur) in der Zinsendifferenz bestanden, sondern dem Gesellschafter sei auf Kosten des bestehenden Gesellschaftsvermögens auch Kapital zugewendet worden, ebenfalls für sich nichts bei. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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