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Umsatzsteuerdelikte anhand von Beispielen
Verhältnis zwischen Voranmeldungs- und Jahresdelikte
Gerade in Krisenzeiten könnte es vorkommen, dass Unternehmer vereinzelt aufgrund des steigenden wirtschaftlichen Drucks in Versuchung geraten, Liquiditätsengpässe durch verzögerte oder zu niedrige Umsatzsteuerzahlungen auszugleichen. Anstelle der Beantragung von Zahlungserleichterungen wird gelegentlich - ungeachtet der drohenden Konsequenzen - unrichtigen oder verspäteten Erklärungen der Vorzug gegeben. Nachfolgende sieben Beispiele sollen das Verhältnis des Umsatzsteuervoranmeldungsdelikts gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und des Jahresdelikts gem. § 33 Abs. 1 FinStrG veranschaulichen.
1. Unrichtige UVA und unrichtige Jahreserklärung
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger reicht vorsätzlich unrichtige UVAs ein und entrichtet den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag. Anschließend wird die Jahresumsatzsteuererklärung mit der gleichen Verkürzung eingereicht.