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Grundstücksverlosung - Kumulation der Gebühr für Glücksverträge mit der Grunderwerbsteuer?
Der UFS bejaht die Kumulation!
Der Unabhängige Finanzsenat/Außenstelle Wienbejaht bei Grundstücksverlosungen eine Kumulation der Gebühr für Glücksverträge nach § 33 TP 17 GebG mit 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1 % Eintragungsgebühr (§ 26 i. V. m. § 32 TP 9 GGG). Nach Beiser fallen dagegen nur Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr an: Die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG für "Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen", verdrängt die Gebührenpflicht nach § 33 TP 17 GebG.
1. Die Hausverlosung
"Der Berufungswerber bot sein Grundstück samt Haus im Internet über Verlosungsbedingungen an, in welchen er den Teilnehmern die Möglichkeit bot, mit einem Los à 99 Euro die Gewinnchance auf einen Grundstückserwerb zu kaufen. Das gewinnende Los wird durch Ziehung festgestellt. Der Inhaber des gewinnenden Loses wird von der Ziehung verständigt und hat eine Frist von 15 Tagen, um den Gewinn anzutreten. Die Übergabe des Grundstücks in den Besitz des Gewinners erfolgt am Tag der beglaubigten Unterfertigung der grundbuchsfähigen Erwerbsurkunde."
2. Die Preisbandbreite
In vielen Fällen wird bei Immobilienverlosungen eine Mindestzahl an Losverkäufen als ein Mindestverkaufspreis vereinbart. Die Summe aller aufgelegten Lose vervielfacht mit dem Lospreis ergibt de...