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Doppelte Haushaltsführung bei verschiedenen Einsatzorten
Doppelte Haushaltsführung bei verschiedenen Einsatzorten (§ 16 EStG)
Der Bf. mit Wohnsitz in Wien war bei einer Vorarlberger Firma angestellt. Für diese Firma war er zehn bis zwölf Tage monatlich in Ingolstadt tätig, wo er sich auch eine kleine Wohnung angemietet hatte. Die übrige Zeit war er für die Firma an verschiedensten Einsatzorten in Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Deutschland tätig, wobei er die Reisen von Wien aus antrat. Seine Tätigkeit verlangte einen flexiblen Einsatzbereich. Damit war eine Wohnsitzverlegung nach Ingolstadt unabhängig von der Frage, ob seine Lebensgefährtin und sein Sohn tatsächlich seinen Haushalt in Wien teilen, unzumutbar, und die Kosten der doppelten Haushaltsführung waren anzuerkennen ().