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SWK 22, 1. August 2010, Seite T 118

E-Geldgesetz 2010 in Begutachtung

Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG muss bis spätestens in österreichisches Recht umgesetzt werden. Es soll ein neues E-Geldgesetz 2010 erlassen werden, in dem Konzessions- und Aufsichtsvorschriften für E-Geld-Institute und Rechte und Pflichten für sämtliche E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe von E-Geld geregelt werden. Das E-Geldgesetz aus dem Jahre 2002 wird aufgehoben. Die Konzessionierung und Beaufsichtigung über die E-Geld-Institute wird in Anlehnung an die Zahlungsinstitute geregelt. E-Geld-Institute dürfen E-Geld ausgeben und Zahlungsdienste erbringen, allerdings - im Gegensatz zu Kreditinstituten - kein Einlagengeschäft betreiben. Zahlungsinstituten ist die Ausgabe von E-Geld weiterhin verwehrt. Die FMA überwacht die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch E-Geld-Institute. Die zivilrechtlichen und konsumentenschutzrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe (und den Rücktausch) von E-Geld im Inland sowie grenzüberschreite...

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