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SWK 11, 10. April 2010, Seite R 22
Rechnung: Leistung
• Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 sind in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. - (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), (Abweisung)
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