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Bezüge: Angemessenheit
• Ein Architekt kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge für die bei ihm angestellte Ehefrau nicht die Honorarordnung für Architekten als Vergleich heranziehen. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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