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Zur Verjährung von Ansprüchen aus mangelhafter Anlageberatung
Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss sein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands- oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters.
Der Auskunft des Anlageberaters, die Aktien seien unterbewertet und man solle sie halten, weil sie im Wert wieder steigen würden, kommt keine die Erkennbarkeit des Schadenseintritts hinausschiebende Wirkung zu. Vielmehr wird dadurch nur die Hoffnung des Anlegers genährt, dass sich der eingetretene Schaden bei guter Kursentwicklung wieder verringern könnte.
Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann.
Die unterlassene Lektüre von Risikohinweisen kann als Mitverschulden des Anlegers zu qua...