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Finanzstrafverfahren: Bescheid
• Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, der inhaltlich § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben. - (§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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