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Wiedereinsetzungsgrund
• Nach der hg. Rechtsprechung ist der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der erstinstanzlichen Behörde gerechnet werden konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher - zutreffendenfalls - geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden. - (§ 24 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( bis 0156)