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Verfahren: Unterbrechungshandlungen
• Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO wirken anspruchsbezogen und entfalten nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfällig Haftungspflichtigen Wirkungen. - (§ 238 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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