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Familienbeihilfe: Anspruch
• Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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