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Grunderwerbsteuer
• Nach ständiger hg. Judikatur ist im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer rechtlich in der Hauptsache an die äußere, zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anzuknüpfen, die die Vertragsparteien gewählt haben. - (§ 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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