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NeuFöG: Betrieb
• Für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes kommt es gemäß § 2 der Verordnung zum NeuFöG auf die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel zu einer organisatorischen Einheit an; für einen Teilbetrieb auf das Vorhandensein eines organisatorisch geschlossenen Betriebsteils eines Gesamtbetriebes, der gegenüber dem Gesamtbetrieb mit einer gewissen Selbständigkeit ausgezeichnet ist und der eigenständig lebensfähig ist. - (§ 5a NeuFöG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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