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Vorsteuererstattung für nicht österreichischen Unternehmer nur bei Vorlage von Originalbelegen
Sachverhalt: Die Berufungswerberin, eine Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, begehrte eine Vorsteuererstattung und legte zu diesem Zweck eine Ersatzrechnung vor.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 der VO des BMF, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr 279/1995 i. d. F. BGBl. II Nr. 384/2003, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
Gemäß Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (RL 79/1072/EWG [8. MwSt-RL]) - muss ein in Art. 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, um die Erstattung zu erhalten, bei der in Art. 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originalbelege der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Verpflichtung, dem Erstattungsantrag die Originalrechnung b...