Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Gewinnausschüttungen vor der Verschmelzung!
Anmerkungen zu Wolf, SWK-Heft 36/2009, S 1002
In SWK-Heft 36/2009, S 1002, geht der geschätzte Kollege Mag. Wolf unter dem Titel "Fehler bei Umgründungen - Achtung bei Gewinnausschüttungen vor der Verschmelzung!" der Frage nach, wann der geeignete Zeitpunkt für eine Gewinnausschüttung sei. Ich erlaube mir zu diesem Beitrag folgende Anmerkungen:
1. Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses
Mit der Eintragung des angemeldeten Verschmelzungsbeschlusses in das Firmenbuch wird gleichzeitig die übertragende Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht, und damit endet deren zivilrechtliche Existenz. Das wirtschaftliche Eigentum an den verschmelzungsbedingt zu übertragenden Vermögensgegenständen und Schulden S. S 464wird regelmäßig bereits mit dem Verschmelzungsbeschluss selbst auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sein. Der Empfehlung, die geplante Gewinnausschüttung erst nach dem Tag der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses (Anmerkung: im Firmenbuch) durchzuführen, kann daher rein praktisch schon nicht gefolgt werden, weil die ausschüttende Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent ist. Üblicherweise werden daher Gewinnverwendungsbeschlüsse spätestens im Rahmen jener Generalversammlung beschlossen, die auch über die Ver...