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Doppelte Haushaltsführung
• Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben und beispielsweise in jeweils wechselnden Arbeitsorten gelegen sein kann. - (§ 16 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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