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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 931

Nachweis von Werbungskosten bei einem Politiker

Das Finanzamt hat im Ermittlungsverfahren etwa durch Anforderung eines Parteibeschlusses zu erhellen versucht, ob der Berufungswerber tatsächlich eine Verpflichtung zur Beteiligung am Wahlkampf hatte. Diesbezüglich ist jedoch jeglicher Nachweis unter Hinweis auf die strenge Vertraulichkeit der Beschlüsse unterblieben. Abgesehen davon, dass die Abgabenbehörden zu einer besonderen abgabenbehördlichen Geheimhaltung verpflichtet sind (vgl. § 48a BAO), hat der Berufungswerber auch keine sonstigen Beweise angeboten, die es der Abgabenbehörde ermöglicht hätten, seine Behauptungen zu verifizieren. Es besteht keine (gesetzliche bzw. berufsrechtliche) Verschwiegenheitspflicht, die es Funktionären von politischen Parteien verbietet, Sitzungsprotokolle ihrer Parteigremien den Abgabenbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Vorlage dieser Unterlagen ist zumutbar ().

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