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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 923

9. Sonstige Bezüge

9.1. Laufende Bezüge (§ 67 Abs. 1 und 2 versus § 67 Abs. 10 EStG 1988)

9.1.1. Fragen

Ist die Abgeltung eines laufenden Bezugs nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 oder nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern, bzw. können aus einem sonstigen Bezug Teile als laufende Bezüge gerechnet werden?

Sind sonstige Bezüge, die zwar von ihrer Bezeichnung her unter § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 fallen, aber die dort angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, nach Abs. 1 oder nach Abs. 10 leg. cit. zu versteuern?

9.1.2. Antworten

• Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind solche, die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn vom Arbeitgeber erhält.

• Sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von laufenden Bezügen unterscheiden ().

• Liegt ein Rechtstitel für einen sonstigen Bezug vor, erfolgt die Auszahlung jedoch laufend (z. B. monatlich), handelt es sich nach wie vor um einen sonstigen Bezug, der nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern ist (z. B. Provision für 2009, die neben dem Fixbezug gewährt wird, wird 2010 in monatlichen Beträgen bezahlt). Es kommt zu keiner Erhöhung des Jahressechstels.

• Werden hingegen Provisionen monatlich akontiert, sind ebenso laufende Bezüge () gegeben ...

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