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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 919

4. Vertreterpauschale

4.1. Sachverhalt

Ein Vertreter hat neben Anbahnung und Abschluss von Geschäften auch die Projektleitung inne. Laut Beschreibung der Tätigkeit nimmt die Projektleitung ca. 15 bis 20 % seiner Tätigkeit ein und besteht darin, dass von ihm auch die ordnungsgemäße Projektdurchführung organisiert und garantiert wird.

S. S 9204.2. Frage

Zählt die Projektleitung für selbst lukrierte Aufträge noch zur Vertretertätigkeit? Wenn nein, welchen zeitlichen Rahmen umfasst das "völlig untergeordnete Ausmaß"? Steht das Vertreterpauschale zu?

4.3. Antwort

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 i. V. m. § 1 Z 9 der Werbungskostenpauschale-VO steht das Vertreterpauschale nur Arbeitnehmern zu, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, wozu sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehören. Von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die VO enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf. Vertreter sind Personen, die regelmäßig im Außend...

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