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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 918

3. Werbungskosten

3.1. Konventionalstrafe (LStR 2002, Rz. 385)

3.1.1. Sachverhalt

Das Dienstverhältnis mit einer Fensterfirma wurde vom Arbeitnehmer durch Selbstkündigung aufgelöst. Der Dienstvertrag beinhaltete eine Konkurrenzklausel, die es dem Arbeitnehmer untersagte, innerhalb eines Jahres nach Selbstkündigung wieder in der Fensterbranche tätig zu werden. Bei Verstoß ist eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Da der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis mit einer anderen Fensterfirma einging, wurde er auf Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe geklagt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich.

3.1.2. Frage

Stellen diese Aufwendungen Werbungskosten dar?

3.1.3. Antwort

Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Konkurrenzklausel vereinbart und bei Zuwiderhandeln dagegen die Zahlung einer Konventionalstrafe versprochen, ist diese Zahlung beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH , VI R 5/03). Auch damit in Zusammenhang stehende Prozesskosten sind Werbungskosten.

3.2. Zu viel einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 4, § 62 EStG 1988)

3.2.1. Sachverhalt

Vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn a...

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