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Vertreter: Haftung
• Im Zusammenhang mit der Haftung gem. § 9 Abs. 1 BAO hat der VwGH bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern ("Zug-um-Zug-Geschäfte") bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat demnach auch die von der Gesellschaft getätigten "Zug-um-Zug-Geschäfte" zu erfassen. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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