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Sonderausgaben: Kirchenbeitrag
• Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 und umgekehrt aus. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988), (Abweisung)
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