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Pensionsansprüche: Abfindung
• Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen kommen als begünstigte Entschädigungen i. S. d. § 32 EStG in Betracht. Die Pensionsabfindung ist als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechts zu werten. Dabei darf die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein. - (§ 37 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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