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SWK 33, 20. November 2010, Seite S 982

Literatur als Arbeitsmittel

(B. R.) Auch Zeitschriften und Bücher können Arbeitsmittel sein, wenn sie zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen, d. h. die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, kommt es bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom , GrS 1/06, herausgearbeiteten Grundsätzen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung ...

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