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Änderung des Lohnzahlungszeitraums bei teilweiser Inlandsbeschäftigung
Bringt die geplante Änderung Steuergerechtigkeit?
In der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2010 wird der Lohnzahlungszeitraum bei teilweiser Inlandsbeschäftigung vom Kalendermonat auf den Kalendertag geändert. Ziel soll es sein, die Tarifbegünstigung, die laut den ErlRV durch den monatlichen Lohnzahlungszeitraum gegeben ist, aufzuheben. Führt dies Steuergerechtigkeit herbei, oder ist die vorliegende Normänderung ohne flankierende Maßnahmen überschießend oder gar diskriminierend?
1. Die aktuelle Gesetzeslage
Der Lohnzahlungszeitraum wird in § 77 EStG normiert. Dort wird der Grundsatz bestimmt, dass der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat ist, sofern eine durchgehende Beschäftigung im Kalendermonat vorliegt. Sogar dann, wenn der Dienstnehmer für einzelne Tage keinen Lohn bezieht, ist alleine das aufrechte Dienstverhältnis für die Anwendung des Kalendermonats als Lohnzahlungszeitraum von Bedeutung. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet gegenwärtig ein untermonatiger Ein- oder Austritt eines Dienstnehmers in ein Dienstverhältnis. In diesem Fall ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.
Der Unterschied in der steuerlichen Behandlung liegt in der Wirkung der zugrunde gelegten Progression, die für einen tägliche...