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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite R 46
Haftung: Geltendmachung
• Selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0263)