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Geschäftsführer: Haftung
• Voraussetzung der Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den §§ 7, 57 Stmk. LAO ist u. a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für eine Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, hat die Behörde von der schuldhaft...