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Fahrten zwischen Unternehmensstandorten
• Ein Unternehmer kann selbst entscheiden, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet. Die entsprechende Disposition ist auch steuerlich anzuerkennen, es sei denn, die Behörde könnte den Nachweis führen, dass der Entscheidung des Unternehmers über den Standort keine betrieblichen Überlegungen zugrunde liegen. Wenn von verschiedenen betrieblich veranlassten Unternehmensstandorten auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen den Unternehmensstandorten als Betriebsausgaben anzuerkennen. - (§ 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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