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Unterhaltsabsetzbetrag
• Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe-)Partner in Lebensgemeinschaft steht. - (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988), (Abweisung)
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