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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite S 632

Betriebsbeendigung bei einer GmbH, mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Verlustentstehungszeitpunkt und Umgründungsstichtag

Bei einem Umgründungsvorgang ist sowohl bei der einbringenden als auch bei der aufnehmenden Gesellschaft zu prüfen, ob die jeweiligen Vorjahresverluste durch das eingebrachte Vermögen bzw. durch das zum Einbringungsstichtag vorhandene Vermögen verursacht worden seien. Der Übergang der Verlustvorträge habe zur Voraussetzung, dass das "verlusterzeugende Vermögen" zum Umgründungsstichtag tatsächlich noch vorhanden sei (Grundsatz des objektbezogenen Verlustvortragsübergangs, § 4 UmgrStG). Im vorliegenden Fall sei dies für einen Großteil der Verluste nicht der Fall, da diese von der alten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Textilhandel stammten. Nach Aktenlage sei bereits im Jahr 1994 der Textileinzelhandel aufgegeben worden. Dies gehe u. a. aus Folgendem hervor: Auflösung des Mietvertrags für das Geschäftslokal in (Ort, alte Adresse); Wertberichtigung der noch vorhandenen Warenvorräte auf 1.000 ATS; kein neues Geschäftslokal, keine Waren seien mehr angeboten worden, es habe also keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr mehr gegeben; Personal sei gekündigt worden.

Folglich sei das Vermögen zum Zeitpunkt der Verlustentstehung (bis 1994) und zum Zeitpunkt der Einbringung (1999) nicht vergleichb...

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