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Fehler bei Umgründungen - der Teilbetrieb im Umgründungsrecht
Sind identische Begriffsinhalte für (Teil-)Betriebe im Einkommensteuer- und Umgründungssteuerrecht noch zeitgemäß?
Franz und Josef sind Autonarren seit frühester Kindheit, immerhin war schon ihr erstes Wort "Auto". Sie handeln mit Autos und reparieren sie im Rahmen der Fix-und-fertig-GmbH. Franz ist für den Handel zuständig, und Josef ist der Chef in der Werkstätte. Beide Teilbereiche im Rechtskleid der Fix-und-fertig-GmbH werden in einer Halle durchgeführt. Wie das Leben so spielt, wollen sie getrennte Wege gehen; sie überlegen eine "Abspaltung zur Neugründung". Aus einer GmbH entspringen spaltungsbedingt zwei GmbHs, eine Franz-Autohandel-GmbH und eine Josef-Reparatur-GmbH. Gleichzeitig mit dem Spaltungsakt ("uno actu") werden die Anteile nicht verhältniswahrend in der Form "ausgetauscht", dass Franz die Anteile an der Autohandel-GmbH und Josef jene an der Reparatur-GmbH erhält. Die umgründungssteuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art. IV UmgrStG sollen ebenso wie die zivilrechtlichen Regelungen des Spaltungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
1. Abgabenrechtliche Beurteilung
Die ertragsteuerlichen Begünstigungen nach § 32 UmgrStG im Rahmen des Art. VI UmgrStG (Spaltungen) kommen nur dann zum Tragen, wenn ausschließlich Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG (Betriebe bzw. Teilbetriebe) oder fiktive Teilbetriebe nach der Legaldefinition in § 32 Abs. 3 UmgrStG (Freiberuf...