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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite S 620

Fehler bei Umgründungen - der Teilbetrieb im Umgründungsrecht

Sind identische Begriffsinhalte für (Teil-)Betriebe im Einkommensteuer- und Umgründungssteuerrecht noch zeitgemäß?

Erich Wolf

Franz und Josef sind Autonarren seit frühester Kindheit, immerhin war schon ihr erstes Wort "Auto". Sie handeln mit Autos und reparieren sie im Rahmen der Fix-und-fertig-GmbH. Franz ist für den Handel zuständig, und Josef ist der Chef in der Werkstätte. Beide Teilbereiche im Rechtskleid der Fix-und-fertig-GmbH werden in einer Halle durchgeführt. Wie das Leben so spielt, wollen sie getrennte Wege gehen; sie überlegen eine "Abspaltung zur Neugründung". Aus einer GmbH entspringen spaltungsbedingt zwei GmbHs, eine Franz-Autohandel-GmbH und eine Josef-Reparatur-GmbH. Gleichzeitig mit dem Spaltungsakt ("uno actu") werden die Anteile nicht verhältniswahrend in der Form "ausgetauscht", dass Franz die Anteile an der Autohandel-GmbH und Josef jene an der Reparatur-GmbH erhält. Die umgründungssteuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art. IV UmgrStG sollen ebenso wie die zivilrechtlichen Regelungen des Spaltungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

1. Abgabenrechtliche Beurteilung

Die ertragsteuerlichen Begünstigungen nach § 32 UmgrStG im Rahmen des Art. VI UmgrStG (Spaltungen) kommen nur dann zum Tragen, wenn ausschließlich Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG (Betriebe bzw. Teilbetriebe) oder fiktive Teilbetriebe nach der Legaldefinition in § 32 Abs. 3 UmgrStG (Freiberuf...

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