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USt: Bemessungsgrundlage
• Liegt die Ursache einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1972 bzw. UStG 1994 in Mängeleinreden und beziehen sich die Mängeleinreden auf Lieferungen oder sonstige Leistungen, die vor der Konkurseröffnung ausgeführt worden sind, so liegt der Grund für die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage in der mangelhaften Ausführung der (seinerzeitigen) Lieferung oder sonstigen Leistung durch den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung, und es handelt sich dabei um aufrechenbare Konkursgegenforderungen. - (§ 16 Abs. 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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