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Artikel X31 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Z 1 entfallen nach der Wortfolge "das Erbschaftssteueräquivalent" der Beistrich und die Wortfolge "die Sonderabgabe von Kreditinstituten".
2. In § 8 Abs. 1 sowie im Einleitungssatz vor § 9 Abs. 1 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge "die Stiftungseingangssteuer," die Wortfolge "die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe," eingefügt.
EB: Die Flugabgabe und die Stabilitätsabgabe werden im Finanzausgleichsgesetz 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, ihre Aufteilung erfolgt nach dem einheitlichen Schlüssel (was unter Berücksichtigung von aufkommensabhängigen Transfers einer Verteilung im Verhältnis von 2/3 Bund zu 1/3 Länder und Gemeinden entspricht).
Die bisherige ausschließliche Bundesabgabe "Sonderabgabe von Kreditinstituten" (früher "Sonderabgabe von Banken"), die zuletzt für das Kalenderjahr 1993 eingehoben wurde und die im Wesentlichen gleichartig zur Stabilitätsabgabe ist, wird im Gegenzug aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben entfernt.