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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 263

Artikel X24 - Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

"§ 9. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder

2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war, vorgenommen werden."

2. § 65 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

"Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist."

EB: Durch die vorgesehenen Änderungen erfolgen Anpassungen an die einschlägigen Bestimmungen für das gerichtliche Exekutionsverfahren (§ 30 Abs. 2 EO bzw. § 294 Abs. 2 EO iVm § 106 ZPO).

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