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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261

Artikel X18 - Änderung des Investmentfondsgesetzes

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

"Die Grenze von 30 v. H. ist für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) nicht anwendbar, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen."

EB: Aufgrund der Verfügungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 besteht aus berechtigten Anlegerschutzgründen eine Wertpapierleihegrenze von 30 % des Fondsvermögens. Bislang kam diese Grenze auch bei Spezialfonds, die sich im wirtschaftlichen Eigentum von Banken befinden, zur Anwendung. Dies hatte zur Folge, dass Banken 70 % der Wertpapiere dieser Spezialfonds nicht als Sicherheit für EZB-Refinanzierungsgeschäfte ...

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