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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261

Artikel X12 - Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge ", ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes".

EB: Die Versicherungssteuerbefreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse sollte derartige Übertragungen fördern und zu einer zeitnahen Übertragung von Anwartschaften auf eine Pensionskasse führen. Nach nunmehr 20 Jahren ist diese Befreiung nicht mehr zeitgemäß und die Bevorzugung auch nicht mehr gegenüber laufenden Beitragszahlungen in Pensionskassen, die versicherungssteuerpflichtig sind, zu rechtfertigen. Deshalb soll die Befreiung ab entfallen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge "zehn Jahren" die Wortfolge "fünfzehn Jahren".

b) In Abs. 1 Z 4 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

"5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtunge...

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