SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 258
Artikel X9 - Änderung des Gebührengesetzes 1957
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet," die Wortfolge "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel".
2. In § 3 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet," die Wortfolge "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel".
3. In § 3 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz und es tritt im letzten Satz an die Stelle des Wortes "Es" die Wortfolge "Das Finanzamt".
4. In § 3 Abs. 4a erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet" die Wortfolge "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten".
5. In § 3 Abs. 4c erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Finanzamt (Abs. 4a)" die Wortfolge "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel"