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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 245

Artikel X4 - Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

"§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.

(2) Die EU-Quellensteuer ist

1. im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,

2. bei Veräußerung des Wertpapiers,

3. bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,

4. bei Entnahme von effektiven Stücken,

5. bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,

6. bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat

abzuziehen.

(3) Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:

1. Bei Übernahme eines Wertpap...

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