Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebühren: Übersetzer
• Für die Tätigkeit des Übersetzens von auf Band aufgezeichneten Telefongesprächen ist (nur) die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 (für die Zuziehung zu gerichtlichen Vernehmungen oder Verhandlungen) in Ansatz zu bringen. - (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975), (Abweisung)
()