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Erschließungsbeitrag Tirol
• Nach § 2 Abs. 4 Tir. Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (Tir. VAAG) ist betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Das ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes in die Ermittlung der Baumasse einbezogen wird. - (§ 2 Abs. 4 Tir. VAAG), (Abweisung)
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