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SWK 3, 20. Jänner 2010, Seite R 5

Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit sich auch dann zu erfassen, wenn sie nicht der Steuerpflichtige bezieht, der die ehemalige Tätigkeit ausgeübt hat, weil das Gesetz nicht die Fortsetzung der Tätigkeit, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte mit der Wirkung verlangt, dass die nachträglichen Einkünfte beim Rechtsnachfolger Einkünfte der Einkunftsart bilden, die auch für den Erblasser maßgebend gewesen wären. Rechtsnachfolge im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 ist nicht bloß Gesamtrechtsnachfolge, sondern Nachfolge im Bezug der Einkünfte aufgrund welchen zivilrechtlichen Titels auch immer. - (§ 32 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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