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Grenzen der Beweiserhebungspflicht des UFS
Einerseits besteht im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS kein Neuerungsverbot, andererseits ist man bestrebt, die Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Von manchen Verfahrensparteien wird es als taktisch klug angesehen, mit Vorbringen und Beweisanträgen bis zur letzten Sekunde vor der Entscheidung zuzuwarten. Eine derartige Taktik kann mitunter ins Auge gehen, stehen dem UFS doch Möglichkeiten zur Verfügung, Verfahrensverschleppungen zu vermeiden. Im Schwerpunktbeitrag in der Dezemberausgabe des UFSjournals stellt Mag. Johann Fischerlehner vom UFS Linz dar, inwieweit der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz verpflichtet ist, Beweise im Berufungsverfahren aufzunehmen.