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Mitunternehmeranteil und negatives Kapitalkonto
Mitunternehmeranteil und negatives Kapitalkonto (§ 24 EStG)
Scheidet ein Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft aus, dann ist nach § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag des negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind allerdings die Buchwerte fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung kommt. Das Vorliegen einer Schenkung setzt aber voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils tatsächlich bereichert wird, also der reale Wert des Gesellschaftsanteiles positiv ist. Seitens einer Betriebsprüfung wurde von einer realen Überschuldung ausgegangen. Auch die angebliche Auffüllungsverpflichtung durch die übertragenden Gesellschafter wurde als nicht werthaltig angesehen, weil die übertragenden Gesellschafter zu einer Auffüllung der negativen Kapitalkonten nicht mehr in der Lage gewesen wären. Damit war sofort ein Veräußerungsgewinn in Höhe der negativen Kapitalkonten anzusetzen ().