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SWK 3, 20. Jänner 2010, Seite K 2

Betriebsübergabe und Entnahme des Betriebsgebäudes

Betriebsübergabe und Entnahme des Betriebsgebäudes (§§ 24, 37 Abs. 5 EStG)

Der Beschwerdeführer übergab mit seinen Elektrohandel unentgeltlich an seinen Sohn. Im Zug der Übergabe wurde das bisherige Betriebsgebäude nicht übertragen, sondern vom Vater an den Sohn vermietet. Für den Entnahmegewinn wurde der halbe Steuersatz beantragt. Die Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 37 EStG unter bestimmten Voraussetzungen auf Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Veräußerungsgewinne sind u. a. Gewinne, die bei einer Betriebsaufgabe entstehen. Eine Betriebsaufgabe liegt aber nur dann vor, wenn der Betrieb als lebender selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört hat. Bei einer Betriebsaufgabe werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das Privatvermögen übernommen. Im gegenständlichen Fall wurde der Betrieb vom Sohn am selben Standort mit den bisherigen Betriebsgrundlagen weitergeführt. Damit lag keine begünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor, somit war der Entnahme...

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