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Lehrgang in Logotherapie bei Steuerberater
Lehrgang in Logotherapie bei Steuerberater (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)
Aufwendungen für einen Lehrgang in Logotherapie, der als psychotherapeutisches Fachspezifikum im Rahmen der Berufsausbildung zum Psychotherapeuten anerkannt wird, sind für einen Steuerberater keine als Aus- oder Fortbildungskosten anzuerkennenden Werbungskosten ().