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Glücksspielgesetz: Beschlagnahme
• Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG ist bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt. - (§ 53 Abs. 2 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0179, 0180)