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Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
• Eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist vom Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätte, gemäß § 40 Abs. 1 NÖ BauO 1996 dann zu entrichten, wenn ein in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Anlass vorliegt und durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren möglich und der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass (ausgenommen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten hat. - (§ 12 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Abweisung)
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