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Amtshandlung: Kosten
• Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat nach § 2 Abs. 2 GEG das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfeld diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. - (§ 2 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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